Als soziale Wohnbaugenossenschaft finden wir auch im Trauerfall eine gemeinsame Lösung. Gerade die erste Zeit nach dem Verlust einer geliebten Person ist schmerzhaft und auch turbulent, daher nehmen Sie sich die Zeit für die wichtigsten Erledigungen. Sobald eine Sterbeurkunde vorhanden ist, ist diese an die meine heimat zu übermitteln. Sofern kein Bedarf an einer Nachnutzung der Wohnung besteht, gilt im Sterbefall eine reduzierte Kündigungsfrist von einem Monat.
Es besteht die Möglichkeit einer Mietrechtsübergabe an den verwitweten EhepartnerIn, wenn dieser mindestens zwei Jahren seinen Hauptwohnsitz in der Wohnung gemeldet hat. Als Nachweis dafür ist ein aktueller Meldeschein und die Heiratsurkunde an die meine heimat zu übermitteln. Um den neuen Hauptmieter ordnungsgemäß zu führen, werden auch die Kontaktdaten des Wohnungsübernehmers benötigt. Die Mitgliedsnummer der/des Verstorbenen wird ebenso übernommen. Sollte jene Person, die die Wohnung übernimmt, bereits eine Mitgliedsnummer haben, so kann die Mitgliedsnummer der/des Verstorbenen in direkte Verwandtschaftslinie übergeben werden.
Die Mitgliedsnummer der/des Verstorbenen kann in direkter Verwandtschaftslinie übergeben werden, hier ist zu prüfen, ob mehrere Personen (Erben) berechtigt sind. Sollte dies der Fall sein, ist von den anderen Personen eine Verzichtserklärung erforderlich.
Auch nicht verehelichte LebensgefährtInnen können die Wohnung übernehmen, sofern die Erben auf die Wohnung verzichten. Hier gilt ebenso, dass die Person, die die Wohnung übernimmt, zumindest 2 Jahre in dem Objekt hauptgemeldet ist. Als Nachweis dient ein aktueller Meldeschein. Der Verzicht der Erben muss schriftlich erfolgen. Wenn die Wohnungsvergabe des Objektes nicht seitens meine heimat erfolgt, wird der Zuweiser (z.B. Gemeinde) informiert.
Sollte es zu einer Scheidung kommen und der Hauptmieter verlässt die gemeinsame Wohnung, so kann unter bestimmten Voraussetzungen der verbleibende Partner das Mietrecht vom Hauptmieter übernehmen. Mit Hilfe einer Heiratsurkunde und eines aktuellen Meldezettels muss dieser nachweisen, dass er zumindest zwei Jahre im Mietobjekt hauptgemeldet war.